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Entschuldigungsmodus am PMG (gültig ab dem 21.08.2008)

Auszüge aus Thüringer Schulordnung :

§ 5 Verhinderung

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen.

(2) Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.


§ 59 Leistungsbewertung

§ 59 (6) Hat ein Schüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund an einer Leistungsfeststellung nicht teilgenommen oder die Leistung verweigert, kann ihm hierfür die Note "ungenügend" erteilt werden.


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  1. (1) Fehlt ein Schüler einen Tag oder länger, so muss am Morgen des ersten Fehltages eine telefonische Entschuldigung des volljährigen Schülers oder des Erziehungsberechtigten im Sekretariat erfolgen.
    (2) Fehlt ein Schüler nur einige Stunden eines Unterrichtstages, so muss er sich persönlich sowohl im Sekretariat als auch beim folgenden Fachlehrer ab- bzw. krankmelden.
    (3) Ist der jeweilige Fachlehrer nicht anzutreffen, so muss eine Abmeldung neben dem Sekretariat bei der Schulleitung erfolgen.

  2. (1) Am ersten Genesungstag muss beim Stammkursleiter eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten - auch bei volljährigem Schüler - vorgelegt werden.
    (2) Ist der Stammkursleiter nicht anzutreffen, so muss die schriftliche Entschuldigung unter Angabe von Abgabezeit und -person im Sekretariat hinterlegt werden.
    (3) Bei vorhersehbaren Fehlstunden bzw. -tagen1 ist im Sekretariat ein Antrag auf Beurlaubung/Freistellung abzuholen und auszufüllen. Der ausgefüllte Antrag muss mit dem formalen Beleg2 vor dem betreffenden Termin beim Stammkursleiter eingereicht und genehmigt werden.

  3. (1) Beim Versäumen von Leistungskontrollen, Vorträgen, Rezitationen, Klassenarbeiten oder Kursarbeiten muss vom Schüler zusätzlich zu obigen Bestimmungen ein ärztliches Attest oder eine formale Entschuldigung3 beim Stammkurslehrer eingereicht werden.
    (2) Während der Zeit der Kursarbeiten in 12/II und jeweils zwei Wochen vor Abgabe der Seminarfacharbeit sowie den Kolloquien gilt ein Fehlen nur unter Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer formalen Entschuldigung als entschuldigt.

  4. Bei Nichtbeachtung der obigen Bestimmungen, werden versäumte Leistungen mit 0 Punkten bewertet und dürfen nicht nachgeschrieben werden.

  5. (1) Das Fehlen im Sportunterricht ist sowohl unverzüglich beim Stammkursleiter als auch spätestens in der nächsten Stunde beim Fachlehrer schriftlich zu entschuldigen (s. 1.).
    (2) Die Nachholung versäumter Leistungen muss auf Eigeninitiative unverzüglich erfolgen.
    (3) Bei unentschuldigten Fehlstunden erhält der Schüler für nicht erbrachte Leistungen 0 Punkte.
    (4) Bei Vorlage eines Attestes, das Leistungsnachweise bis zum Ende des Kurshalbjahres nicht erlaubt, wird ein vorläufiges Zeugnis erteilt.

  6. (1) Bei Verlust des Entschuldigungsbogens muss ein neuer Bogen durch den Schüler ausgefüllt werden. Dieser neue Bogen wird eigenständig und wahrheitsgetreu vom Schüler erstellt und ist darauf mit den Unterlagen der Stammkurs- und Fachlehrer abzugleichen. Die Unterschriften zu den vorigen Fehltagen müssen vollständig mit Hilfe der Eintragungen der Lehrer nachgeholt werden.
    (2) In besonderen Fällen kann die Schulleitung bei Verlust des Entschuldigungsbogens zu Ordnungsmaßnahmen4 greifen.
    (3) Bei Unvollständigkeit des Entschuldigungsbogens am Ende des Schuljahres werden unentschuldigte Fehlstunden bzw. –tage auf dem Zeugnis vermerkt.

  7. Das nachträgliche Hinzufügen oder Verändern von Eintragungen auf dem Entschuldigungsbogen ist streng verboten. Ein Verstoß wird Ordnungsmaßnahmen der Schulleitung nach sich ziehen.


1) Darunter können fallen: Familienfeiern, Trauerfeiern, Bewerbungsgespräche, Aktivitäten zur SF-Arbeit usw.
2) Formale Belege sind z.B.: Einladungen zu Bewerbungsgesprächen, Fahrschulprüfungen, Musterung u.ä.
3) S. formale Belege
4) S. Schulordnung
 
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